7. Juli 2016

Architektur mit Recht 2016 | III

 
Nach wie vor laufen die Novellierungsbestrebungen im Architekten- und Ingenieurrecht in Berlin auf Hochtouren. Soeben hat eine umfassende Sachverständigen-Anhörung im Rechts- und Verbraucherausschuss des Bundesjustizministers stattgefunden. Folglich bleibt die Aktualität dieses Themas nach wie vor im Fokus der Architekten und Ingenieure, um sich auf die daraus ergebenden rechtlichen Umstände für die Praxis einzustellen. In Anknüpfung an die Veranstaltung vom 21.04.2016 werden die Novellierungsbestrebungen im Bauvertragsrecht weiter praxisrelevant dargestellt.

 

Des Weiteren werden aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung vorgestellt: 

 

  • Die Haftungsfalle der Baukostenobergrenze: Der hinkende Versicherungsschutz des Architekten, das Kündigungsrecht des Auftraggebers bei Überschreiten der Baukostenobergrenze und die schützende Ausrichtung des Architektenverhaltens bei Vereinbarungen von Baukostenobergrenzen.

 

  • Der sorgfältige Umgang mit der zutreffenden Auftraggeberbezeichnung: Die zutreffende/unzutreffende Bezeichnung des Auftraggebers der Architektin/des Architekten hat für die Durchsetzung von Honoraransprüchen nachhaltige Folgen und wird in der Praxis nur allzu wenig beachtet. Hierzu wesentliche Anmerkungen und Praxishinweise.

 

  • Vorsicht bei der Verwendung von allgemein gebräuchlichen Vertragsklauseln (z. B. Vorformulierungen der Architektenkammern): Gerne erfolgt der Rückgriff der Architektinnen/der Architekten auf vorformulierte und gebräuchliche Klausel-Werke, was die eigene Vertragsgestaltung mit dem Auftraggeber betrifft. Hier drohen Haftungsfallen. Ein sensibilisierender Umgang mit derartigen Klauseln wird dargestellt.

 

  • Der richtige Weg zur Abnahme der Architektenleistung: Die Abnahme ist Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnungshonorarforderung und damit ein wichtiger Bestandteil zur Durchsetzung des Honoraranspruchs. Dargestellte Praxisfälle weisen den richtigen Weg.
    (gez. Scholtissek)
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